Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG§124V § 3 Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.