Gesetze / Oberflächengewässerverordnung

OGewV

§ 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/8#abs-1 (1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/8#abs-2 (2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

§ 7 § 9