Gesetze / Opferanspruchssicherungsgesetz
OASG§ 6 Ergänzende Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
Gesetze / Opferanspruchssicherungsgesetz
OASGStand: 10.06.2019
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.