Gesetze / Opferanspruchssicherungsgesetz

OASG

§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.

§ 2 § 4