Gesetze / Gesetz betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See
NordSBrWeinG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NordSBrWeinG/1#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 2 oder 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 427, 435) im Geltungsbereich dieses Vertrages
Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind alle durch Destillation erzeugten und mehr als fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden trinkbaren Flüssigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NordSBrWeinG/1#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.