Gesetze / 1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
NiederlFrhEWGDV 1§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NiederlFrhEWGDV%201/3#abs-1 (1) Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Verordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der EWG eine entsprechende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NiederlFrhEWGDV%201/3#abs-2 (2) In den im Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NiederlFrhEWGDV%201/3#abs-3 (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NiederlFrhEWGDV%201/3#abs-4 (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NiederlFrhEWGDV%201/3#abs-5 (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.