Gesetze / Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

NiSV

§ 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall

Stand: 25.06.2023

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NiSV/9#abs-1 (1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NiSV/9#abs-2 (2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.

§ 8 § 10