Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/86#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie
und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/86#abs-2 (2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/86#abs-3 (3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/86#abs-4 (4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/86#abs-5 (5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.