Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 72 Aufsichtsführender

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/72#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/72#abs-2 (2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.

§ 71 § 73