Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 4 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-1 (1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-2 (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. An Stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter geladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-3 (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-4 (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-5 (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer, bevor sie erstmals ihr Amt ausüben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-6 (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/4#abs-7 (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 3 § 5