Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 21 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/21#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/21#abs-2 (2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr ohne die Aufzählung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie ohne den im Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten Hinweis ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.