Gesetze / Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar

NeckarSchlBetrZV

§ 1 Betriebszeiten

Stand: 01.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeckarSchlBetrZV%202021/1#abs-1 (1) Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:

1.
von Montag 6 Uhr bis Samstag 22 Uhr nach Maßgabeder Sätze 2 bis 4,
2.
am Sonntag von 8 Uhr bis 16 Uhr.

Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt. Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer,die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeckarSchlBetrZV%202021/1#abs-2 (2) Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§ 2