Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"
NatSGSORügenV§ 4 Schutzzonen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Biosphärenreservates wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung und umfaßt folgende Bereiche:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bereiche der Schutzzone I die folgenden Bereiche:
Die Grenze des NSG verläuft vom östlichen Ortsende von Binz bei R 541080, H 603070 nordwärts bis 100 m vor der Küste, von hier ostwärts parallel zur Uferlinie bis R 541468, H 603008, von dort senkrecht zur Uferlinie bis an den Strand und entlang der unteren Steilhangkante bis R 541542, H 602907 den Steilhang empor bis an die Siedlungsgrenze, dieser im NW von Sellin folgend entlang des Friedhofes bis R 541475, H 602857. Weiter westwärts folgt die Grenze dem Waldweg und der Waldrand, der bei R 541407, H 602844 auf die Kleinbahnlinie nach Binz trifft, dieser folgend bis R 541250, H 602877, dann weiter am Waldrand entlang bis an die Straße von Lancken-Granitz zum Jagdschloß Granitz, dann weiter der Gemeindegrenze Binz/Lancken-Granitz und später dem Waldrand folgend unter Einschluß dreier in unmittelbarer Nähe des Waldrandes gelegener Kesselmoore bis an die F 196 und diese bis R 540946, H 602720 entlang. Von diesem Punkt schwenkt die Grenze nach N entlang des Waldrandes bis R 540954, H 602775, weiter nach NO durch den Hohlweg und entlang der Gemeindegrenze Zirkow/Binz, bis diese auf die Straße nach Binz bei R 540985, H 602880 trifft; dieser folgt die NSG-Grenze nordwärts. Ab R 541001, H 602906 verläuft sie an der Linie Bungalow-Siedlung/Waldrand bis R 541040, H 602965, weiter nach NO entlang des Waldrandes, das Siedlungsgebiet bei R 541075, H 603012; R 541055, H 603004; R 541056, H 603018; R 541034, H 603022 umfahrend; weiter bis an die Ortsgrenze von Binz bei R 541009, H 602995, dieser nach N entlang des Waldrandes bis R 541028, H 603070, hier nach O abbiegend entlang der Grenze Ortslage Binz/Waldrand bis zum Ausgangspunkt am östlichen Ortsende von Binz.
Im O werden die Ziegensteine eingeschlossen, die S-Grenze bildet der Waldrand bis R 540879, H 602590, von dort nordwärts am Waldrand entlang bis R 540879, H 602604 und von hier den Waldweg Stresow-Ziegensteine zum Ausgangspunkt zurück.
Im Osten verläuft die NSG-Grenze vom Ortsausgang Wreechen entlang der Straße nach Neukamp bis R 459529, H 602395; von hier westwärts abbiegend entlang der Grünland-Siedlungsgrenze bzw. der Acker-Grünlandgrenze bis R 459413, H 602232, von hier das Grünland in nördlicher Richtung querend, bei R 459412, H 602241 der Acker-Grünlandgrenze nach ONO bis R 459449, H 602255 folgend und von hier nach N bis an die Siedlung Glowitz. Weiter führt die Reservatsgrenze südlich und östlich um die Ortschaft herum, verläuft dann nach NO entlang der oberen Kliffkante bis R 459486, H 602305, führt dann nach N und später nach W und wieder N entlang der Acker-Grünlandgrenze bis an den Weg (R 459437, H 602343), der in N-S Richtung eine vom Seeufer vorspringende Wiesenniederung quert. Die Grenze folgt dem Weg ca. 80 m, verläuft dann weiter nach O, NO und später wieder O entlang der Acker-Grünlandgrenze bis R 459492, H 602397; von hier in östlicher Richtung einen Graben und eine schmale Grünlandsenke bis R 459505, H 602400, weiter nach S schwenkend entlang des Wirtschaftsweges bis an das Kliff bei R 459503, H 602381; von hier der oberen Kliffkante folgend zum Ausgangspunkt zurück (südlicher Ortsausgang von Wreechen).
Siedlungsbereich, Hafen und Hafenzufahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-4 (4) Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) ist Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt alle nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Flächen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-5 (5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.