Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"
NatSGSORügenV§ 4 Schutzzonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Biosphärenreservates wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung und umfaßt folgende Bereiche:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bereiche der Schutzzone I die folgenden Bereiche:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-4 (4) Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) ist Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt alle nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Flächen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/4#abs-5 (5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.