Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
NatPVorpBlV§ 6 Verbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/6#abs-1 (1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können, sind im Nationalpark verboten. Insbesondere ist es verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/6#abs-2 (2) In der Schutzzone I ist es darüber hinaus verboten, das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege und Wasserstraßen zu betreten oder mit Schwimmkörpern zu befahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/6#abs-3 (3) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.