Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUORegWildV§ 5 Regulierung von Wild zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna
Stand: 02.08.2026
Sofern dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biotoptypischen Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna erforderlich ist, kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag der Nationalparkverwaltung über die Zulassungen nach den §§ 2 bis 4 hinaus Flächen in der Schutzzone I b und II bestimmen, in denen zeitlich befristet die Bestandsregulierung einer oder mehrerer der in den §§ 2 bis 4 genannten Tierarten zulässig ist. Anordnungen nach Satz 1 sind nur zulässig bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes. Die oberste Jagdbehörde soll auch über Art und Umfang der dazu nötigen jagdlichen Handlungen entscheiden. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.