Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"
NatPMSchweizV§ 5 Gebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPMSchweizV/5#abs-1 (1) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPMSchweizV/5#abs-2 (2) Darüber hinaus ist es zur Erreichung des Schutzzweckes in den Naturschutzgebieten geboten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPMSchweizV/5#abs-3 (3) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.