Gesetze / Nachweisverordnung

NachwV

§ 23 Kreis der Registerpflichtigen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1.
§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
2.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde

besteht.

§ 22 § 24