Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen …§ 2 Mindestbetrag der Umlage
Stand: 26.08.2026
Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.