Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 268) außer Kraft.

Die Ministerin

für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 3