Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 268) außer Kraft.
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen