Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 2 Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59auf die nachgeordneten Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34388/2#abs-1 (1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen und bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen sowie

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen,

werden auf die in Satz 2 bezeichneten Stellen übertragen.

Die in Satz 1 aufgezählten Befugnisse werden übertragen auf:

1. die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter,

2. die Bezirksregierungen, soweit sie für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz tätig werden,

3. den Landesbetrieb Wald und Holz und

4. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34388/2#abs-2 (2) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 50 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 25 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 100 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet niederzuschlagen und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen,

werden auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34388/2#abs-3 (3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.

§ 1 § 3