Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 13 Gliederung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/13#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 1 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/13#abs-2 (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Nummer 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung gliedert sich in
1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und
2. eine Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/13#abs-3 (3) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/13#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.