Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/1#abs-1 (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement – StrBetrManBAProFV“ errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/1#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/1#abs-3 (3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/1#abs-4 (4) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.