Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

Verordnung über den Betrieb von Forschungsinformationssystemen

§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34295/2#abs-1 (1) Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten Kategorien personenbezogener Daten zur Erfüllung von Berichts-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie für Aufgaben zur Qualitätssicherung verarbeitet werden, soweit dies für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34295/2#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten und der Qualitätssicherung werden bezogen auf

1. wissenschaftlich Tätige mit Vertragsverhältnis zur Hochschule und Ehemalige (Mitglieder und Angehörige) die erforderlichen Personenstammdaten, Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Besoldungsgruppen der Professorinnen und Professoren, Finanzierungsform, interne Kennungen und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten, Berufungen, Lehrverpflichtungen und bestehenden Zielvereinbarungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen,

2. Doktorandinnen und Doktoranden, Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter Nummer 1 fallen, Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Organisationszugehörigkeiten und akademische Abschlüsse,

3. nichtwissenschaftlich Tätige mit Vertragsverhältnis zur Hochschule die erforderlichen Personenstammdaten, Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, Finanzierungsform, interne Kennungen und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten und wissenschaftsunterstützender Funktionen verarbeitet.

Beschränkt auf die Personengruppen aus Satz 1 Nummern 1 und 2 werden

1. forschungsbezogene Daten, insbesondere zu Projekten, Publikationen, Patenten, Preisen und Auszeichnungen, Kooperationen mit Organisationen und Personen, Gastaufenthalten, Ausgründungen, Forschungsinfrastrukturen, Transfer, wissenschaftlichen Dienstleistungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Metriken der Forschung,

2. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben, Anträge und Meldungen, sowie damit verbundene interne und externe Betreuungen und Promotionsprogramme,

3. Rahmendaten zu geförderten Projekten, insbesondere Anträge, Projektideen, ethische Prüfungen, Bewilligungen, Förderungen, Einnahmen und Ausgaben, sowie

4. öffentlich verfügbare historische Daten mit Bezug zur Forschungstätigkeit an der Hochschule, insbesondere zu Publikationen, Promotionen, Habilitationen, Patenten, Auszeichnungen und Projekten,

verarbeitet. Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten werden die Daten im Forschungsinformationssystem gespeichert und gegebenenfalls aktualisiert. Aus diesem Datenbestand erfolgen regelmäßig Auswertungen zur Qualitätssicherung der Forschung. Die Erfassung von Promotionsvorhaben erfolgt für eingeschriebene Studierende und darüber hinaus für nicht-eingeschriebene Studierende bei Vorliegen einer Betreuungsvereinbarung oder -zusage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34295/2#abs-3 (3) Zur Erstellung der regelmäßigen Berichte über Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden die folgenden Daten verarbeitet:

1. aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Name, die Zugehörigkeit zur Organisationseinheit sowie die Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen, sofern eine namentliche Nennung erfolgt,

2. aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und bei anderen externen Beteiligten an Forschungstätigkeiten der Hochschule der Name und die Organisationszugehörigkeit, sofern eine namentliche Nennung erfolgt,

3. die in Nummern 1 und 2 genannten Daten und weitere Daten aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit dies für Rückfragen bei den betreffenden Personen erforderlich ist.

4. die Daten aus Absatz 2 Satz 2 Nummern 1-3 und die Ergebnisse der Auswertungen zur Qualitätssicherung, soweit diese für die Berichterstattung relevant sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34295/2#abs-4 (4) Zur Erfüllung der Informationspflichten erfolgt die Veröffentlichung der Berichte mit den Angaben gemäß Absatz 3 und der Informationen zu Forschungsergebnissen gemäß § 70 Absatz 3 des Hochschulgesetzes. Die Veröffentlichungen können in Papierform oder in elektronischer Form, insbesondere über Forschungsportale, erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34295/2#abs-5 (5) Die Forschungsportale der Hochschule können zur internen und externen Darstellung der eigenen Forschungstätigkeit durch die betroffenen Personen genutzt werden. Hierzu können sie über Absatz 2 hinausgehende Angaben machen.

§ 1 § 3