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Gesetz über eine barrierefreie Notrufnummer 112 NRW

§ 1 Barrierefreier Notruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung stellt sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Leitstelle spätestens ab dem 28. Juni 2027 als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) bereit. Bietet sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsform an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

§ 2