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BAGJHVO

§ 2 Anpassung des Belastungsausgleichs durch Einmalzahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34206/2#abs-1 (1) Für die Kindergartenjahre gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, erfolgt die Anpassung des Belastungsausgleichs für die Jahre 2021/2022 bis 2024/2025 im Wege der Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt:

1. für das Kindergartenjahr 2021/2022: 141 514 072,07 Euro,

2. für das Kindergartenjahr 2022/2023: 163 353 519,02 Euro,

3. für das Kindergartenjahr 2023/2024: 185 349 190,80 Euro und

4. für das Kindergartenjahr 2024/2025: 210 080 586,78 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34206/2#abs-2 (2) Die Verteilung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt im Verhältnis der bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres für das folgende Kindergartenjahr beantragten U3-Plätze (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) zur Gesamtzahl der beantragten U3-Plätze (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34206/2#abs-3 (3) Die Auszahlung des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt in zwei Teilbeträgen. Im Jahr 2024 werden 577 750 359,71 Euro an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Jahr 2025 122 547 008,96 Euro ausgezahlt. Die Auszahlungen an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen im Verhältnis zu den in Satz 1 und 2 genannten Gesamtauszahlungssummen. Die jeweiligen Beträge für die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe pro Teilbetrag ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 1 § 3