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Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen

§ 5 Erstattungsbehörde und Erstattungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-1 (1) Als zuständige Stelle und damit als Erstattungsbehörde wird die landeseigene Förderbank für die Abwicklung des Erstattungsverfahrens bestimmt. Die landeseigene Förderbank handelt im Auftrag des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die landeseigene Förderbank kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeigneter Dritter bedienen. Die Einzelheiten der Übertragung dieser öffentlichen Aufgabe und der Zuständigkeit werden mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben für Erstattungszwecke gegenüber der zuständigen Stelle nach Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme den Gesamtaufwand auf Grundlage der vorliegenden Schlussrechnung zu belegen. Der Nachweis erfolgt über das Kommunenportal der zuständigen Stelle auf Basis eines durch das für Kommunales zuständigen Ministeriums vorgegebenen Musters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-3 (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Erstattung innerhalb von vier Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-4 (4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben jede Straßenausbaumaßnahme einer der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Straßenkategorien zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-5 (5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf Anforderung der zuständigen Stelle alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Erstattung desjenigen Betrages, der infolge des Erhebungsverbots nicht mehr erhoben werden kann, stichprobenhaft prüfen zu können. Die stichprobenhafte Überprüfung wird durch die zuständige Stelle oder durch sie beauftragte Dritte durchgeführt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle haben die Gemeinden unter Fristsetzung fehlende Angaben zu tätigen oder Unterlagen zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-6 (6) Eine Erstattung wird durch Bescheid auf Basis eines durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Musters festgestellt. Die durch Bescheid festgesetzten Erstattungsleistungen sind nicht zweckgebunden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/5#abs-7 (7) Sofern eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Rahmen des Erstattungsverfahrens unzutreffende Angaben macht, kann der Bescheid, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden. Ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 4 § 6