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QualiAufLG2.1Justiz

§ 9 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/9#abs-1 (1) Die Aufstiegsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht Hamm gebildet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/9#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder sind Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. oder 2. Einstiegsamt des Justizdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/9#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Zum Zeitpunkt der Bestellung müssen die bestellten Personen im aktiven Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Mit der Bestellung ist keine Verpflichtung zur Übernahme von Prüfungstätigkeiten verbunden. Aus besonderen Gründen können weitere Bedienstete, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/9#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.

§ 8 § 10