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QualiAufLG2.1Justiz

§ 16 Schlussentscheidung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/16#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/16#abs-2 (2) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/16#abs-3 (3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/16#abs-4 (4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 17,5 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 multipliziert und sodann die Summe durch 100 dividiert wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/16#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen in der Qualifizierung und im Aufstiegslehrgang zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/16#abs-6 (6) Die Schlussentscheidung verkündet der oder die Vorsitzende. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.

§ 15 § 17