Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der NRW.BANK

Satzung der NRW.BANK

§ 31 Auflösung der NRW.BANK

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/31#abs-1 (1) Die NRW.BANK kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Soweit nicht durch Gesetz abweichend bestimmt, ist im Falle der Auflösung der NRW.BANK die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/31#abs-2 (2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NRW.BANK ist unzulässig.

§ 30 § 32