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Satzung der NRW.BANK§ 31 Auflösung der NRW.BANK
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/31#abs-1 (1) Die NRW.BANK kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Soweit nicht durch Gesetz abweichend bestimmt, ist im Falle der Auflösung der NRW.BANK die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/31#abs-2 (2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NRW.BANK ist unzulässig.