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Satzung der NRW.BANK§ 18 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/18#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/18#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/18#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/18#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Er hat insbesondere das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34056/18#abs-5 (5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.