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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 4 Zulassung zur Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/4#abs-1 (1) Der Fortbildungsträger entscheidet über die Zulassung zur Fortbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/4#abs-2 (2) Zur Fortbildung werden Mitarbeitende zugelassen:

1. die die Abschlussprüfung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erfolgreich abgelegt haben oder

2. die erfolgreich an Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, deren wesentliche Inhalte denen der Ausbildung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten entsprechen, mit einer anschließenden mindestens einjährigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/4#abs-3 (3) Der Fortbildungsträger kann zusätzliche Kriterien für die Zulassung zur Fortbildung bestimmen.

§ 3 § 5