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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW§ 29 Bewertung und Ergebnis der schriftlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/29#abs-1 (1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. In den Prüfungsarbeiten sind keine Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen und sind diesen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/29#abs-2 (2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu acht Punkten von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/29#abs-3 (3) Die Prüfungsleistungen sind nachfolgendem Punktsystem zu bewerten:
Note
Punkte
eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung = sehr gut
100,0 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung = gut
unter 87,5 bis 75
eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistung = befriedigend
unter 75 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht = ausreichend
unter 62,5 bis 50
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind = mangelhaft
unter 50 bis 25
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend
unter 25 bis 0
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/29#abs-4 (4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsarbeiten ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird festgestellt, indem die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten addiert und die Summe durch vier geteilt wird. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Über die Feststellung ist eine Niederschrift zu fertigen.