Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 2 Ziel der Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/2#abs-1 (1) Ziel der Fortbildung ist, aufbauend auf den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Ausbildung, eine berufliche Qualifikation, um einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Insbesondere soll sie die Teilnehmenden befähigen, durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen bei den Krankenkassen sowie durch ausgeprägte Problemlösungsfähigkeiten herausgehobene Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/2#abs-2 (2) Die Fortbildung schließt bei erfolgreich abgelegter Prüfung mit der Qualifikation „Krankenkassenfachwirtin, Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung“ ab.

§ 1 § 3