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Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 8 Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz …

§ 1 Endrechnung des finanziellen Ausgleichs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33919/1#abs-1 (1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33919/1#abs-2 (2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) in Höhe von 47 116 088 Euro auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

§ 2