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Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetz NRW§ 1 Anwendungsbereich, Rechtsverordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33910/1#abs-1 (1) Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs mit vollzeitschulischen Bildungsgängen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen oder diesen voraussetzen, übermitteln direkt an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder über die jeweilige Bezirksregierung an die Bundesagentur für Arbeit personenbezogene Daten der nach Absatz 2 identifizierten Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich bei Beendigung der Schule keine konkrete berufliche Anschlussperspektive im Sinne des § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, haben. Zweck der Datenübermittlung ist die Kontaktaufnahme und Übersendung einer Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung. Nähere Einzelheiten zum Verfahren der Übermittlung regelt das für den Schulbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium per Erlass.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33910/1#abs-2 (2) Die Schulen identifizieren zur Vorbereitung der Übermittlung nach Absatz 1 Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne konkrete Anschlussperspektive verlassen werden; die Schülerinnen und Schüler sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Von der Identifizierung ausgenommen sind solche Schülerinnen und Schüler, die eine Zulassung zur Abiturprüfung erlangt haben. Diese Datenerhebung erfolgt bis zu vier Wochen vor den Sommerferien eines jeden Schuljahres, beginnend ab der Jahrgangsstufe 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33910/1#abs-3 (3) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. der Vor- und Familienname,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Wohnanschrift,
5. die voraussichtlich beendete Schulform und
6. der voraussichtlich erreichte Abschluss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33910/1#abs-4 (4) Die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sind spätestens bis vier Wochen zum Ende eines Schuljahres je nach Übermittlungsweg entweder an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder über die Bezirksregierung an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33910/1#abs-5 (5) Das für Arbeit zuständige Ministerium kann die von der Agentur für Arbeit gemäß § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnden Daten zentral für die nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes entgegennehmen.
Soweit erforderlich, dürfen die nach § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätze mit den nach § 31a Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätzen abgeglichen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 zu regeln.