Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1§ 8 Leitung und Organisation des bautechnischen Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/8#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Ausbildungsbehörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat oder erfolgreich die Laufbahnbefähigung für den bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2.1 erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/8#abs-2 (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie oder er stellt für jede Anwärterin oder jeden Anwärter im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 1 auf, nach welchem sich die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters zu richten hat, und überwacht die Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/8#abs-3 (3) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die Ausbildungsbeauftragten müssen über die notwendigen Kenntnisse verfügen sowie fachlich und persönlich für diese Aufgabe geeignet sein. Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand von selbstständig auszuführender Arbeiten, zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge, über deren Lernfortschritt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/8#abs-4 (4) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/8#abs-5 (5) In regelmäßigen Abständen haben die Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über die aktuellen Probleme der Ausbildung zu unterrichten und gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.