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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 23 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/23#abs-1 (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb derer die Prüfung wiederholt werden muss, soll mindestens zwei Monate betragen und sechs Monate nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/23#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf

1. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Praxisarbeit,

2. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung sowie

3. die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/23#abs-3 (3) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung von der Einstellungsbehörde.

§ 22 § 24