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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 18 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/18#abs-1 (1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wurde. Die Anwärterin oder der Anwärter wird vom Prüfungsausschuss unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung, spätestens zwei Wochen vorher, geladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/18#abs-2 (2) Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen, fachtechnischen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen beherrscht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/18#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem freien Vortrag. Sie wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu drei Anwärterinnen und Anwärtern durchgeführt. Das Prüfungsgespräch soll pro Anwärterin oder Anwärter in der Regel 30 Minuten betragen und 45 Minuten nicht überschreiten. Das Thema für den freien Vortrag gibt der Prüfungsausschuss vor. Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Vorbereitungszeit von etwa zwanzig Minuten. Der Vortrag soll etwa zehn Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/18#abs-4 (4) Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Anwärterin oder eines Anwärters notwendig ist. Die Verlängerung soll die Zeit einer Viertelstunde nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/18#abs-5 (5) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/18#abs-6 (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie das Ergebnis der Laufbahnprüfung an.

§ 17 § 19