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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 15 Art der Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/15#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus:

1. der Praxisarbeit,

2. drei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und

3. der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/15#abs-2 (2) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst sowie die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/15#abs-3 (3) Im mündlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3 soll zu praxisbezogenen Themen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.

§ 14 § 16