Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Krisenbewältigungsgesetz
NRW-Krisenbewältigungsgesetz§ 5 Verwendung der Mittel
Stand: 26.08.2026
Die Mittel des Sondervermögens dürfen nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.