Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Krisenbewältigungsgesetz
NRW-Krisenbewältigungsgesetz§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Stand: 26.08.2026
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.