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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

§ 10 Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-1 (1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission durch Bereitstellung der Einladung im Intranet der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen ein. Zwischen dem Tag der Bereitstellung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 7 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-2 (2) Die Medienkommission ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder teilnehmen und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-3 (3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder gefasst werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-4 (4) Die Medienkommission fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, kann eine Abstimmung auch geheim durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-5 (5) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Über die Anwesenheit wird eine Liste geführt. Nach § 9 Absatz 4 ausgeschlossene Personen gelten nicht als anwesend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-6 (6) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/10#abs-7 (7) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 § 11