Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW
Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33638/2#abs-1 (1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Die Lesbarkeit der Akten ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33638/2#abs-2 (2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.