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APVOVetAss NRW

§ 6 Unterbrechung, Verlängerung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/6#abs-1 (1) Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/6#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleitung im Einzelfall um bis zu drei Monate verlängern, insbesondere wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.

§ 5 § 7