Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/4#abs-1 (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen der Präsidentin gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden von der Präsidentin bestimmt, sollen Richterin bzw. Richter in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sein und sich durch besondere Rechtskenntnisse auszeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/4#abs-2 (2) Bei Bedarf kann die Präsidentin außer den zum Verfassungsgerichtshof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche, externe wissenschaftliche Kraft mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Die Vergütung setzt die Präsidentin unter Würdigung des Arbeitsaufwands fest.

§ 3 § 5