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Digitalerprobungsverordnung MWIDE

Abschnitt 4 Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Industrie- und Handelskammern durch Bereitstellung zum Datenabruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Abschnitt 4 Digitalerprobungsverordnung MWIDE liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 7