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Integrationspauschalen-Verordnung

§ 1 Verfahren zur Umsetzung von § 17 Absatz 1 des Teilhabe- undIntegrationsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33389/1#abs-1 (1) Maßgebend für die Berechnung der Vierteljahrespauschalen nach § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bestand der Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes an den Stichtagen 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober in einer Gemeinde. Der Bestand wird vom Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg zu den Stichtagen durch eine halbautomatisierte Abfrage beim Meldeportal nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage der Verteilung und Zuweisungen nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und der Meldungen der Gemeinden nach Absatz 2 ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33389/1#abs-2 (2) Zur Berücksichtigung

1. nachgeborener Kinder nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und

2. von Personen nach § 14 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes, die unabhängig von einer Zuweisung durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 16 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in einer Gemeinde aufgenommen werden, ist eine Meldung der Personen mit den Daten gemäß § 17 Absatz 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes durch die jeweilige Gemeinde an das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg bis zum Stichtag erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33389/1#abs-3 (3) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg setzt den Zuweisungsbetrag gegenüber den Gemeinden mit Bescheid fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33389/1#abs-4 (4) Die Auszahlung der Integrationspauschalen erfolgt jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg.

§ 2