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Open Data-Verordnung

§ 9 Datenschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/9#abs-1 (1) Die Datenverarbeitung im Open. NRW-Portal erfolgt zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung von offenen Daten im Sinne der §§ 16 und 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des Datennutzungsgesetzes und von Daten der Datenbereitsteller im Sinne des § 8 Absatz 1. Personenbezogene Daten dürfen im Portal nur im Rahmen der Verwaltung der registrierten Datenbereitsteller, der Kontaktaufnahme durch Nutzende sowie beim Aufruf des Portals durch Nutzende, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, verarbeitet werden. Die Datenbereitsteller im Sinne des § 8 Absatz 1 stellen sicher, dass die Daten und Metadaten keine personenbezogenen Daten beinhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/9#abs-2 (2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist für die Datenverarbeitung im Open. NRW-Portal im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 074 vom 4.3.2021, S. 35) verantwortlich.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 8 § 10