Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG
AusfGFlurbG§ 9
Stand: 26.08.2026
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitglieds der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Von der Ausübung des Amtes eines Mitglieds ist auch ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.