Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG AusfGFlurbG § 6 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Jede Spruchstelle besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen. Jede oder jeder von ihnen hat eine oder mehrere Stellvertretungen.